most.viable.consulting

von Matthias Hippler

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbringung von Dienstleistungen durch most.viable.consulting von Matthias Hippler, Kirchstr. 36, 64372 Ober-Ramstadt, customer.care@most.viable.consulting (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden/Interessenten (nachfolgend „Auftraggeber“); nachfolgend gemeinsam die „Parteien“.

Geltungsbereich ⋅ Vorrang Rahmenvertrag

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamten Rechtsbeziehungen (insbesondere Verträge, vor- und nachvertraglichen Tätigkeiten), die zwischem dem Auftragnehmer und (ggf. potentiellem) Auftraggeber bestehen bzw. zustande kommen; soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
In der Regel, wird ein Rahmenvertrag pro Kunde geschlossen, der wiederum durch eine Projektvereinbarung pro Projekt ergänzt bzw. präzisiert wird. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen des Rahmenvertrags den AGB vor. Die Regelungen der Projektvereinbarung/en gehen dem Rahmenvertrag vor.

Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

Vertragsgegenstand ⋅ Dienstleistungscharakter

Der Auftragnehmer erbringt als selbstständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Auftraggeber: Beratung und/oder operative Unterstützung; inkl. Konfiguration und/oder Bedienung von IT-Systemen / Anwendungen.
Es wird ausschließlich eine Dienstleistung im Sinne der §§611 ff. BGB geschuldet; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.

Sollte in diesem Kontext auch Software (gleich welcher Art bzw. mit welchem Umfang) erstellt, gepflegt oder angepasst werden, werden auch diese Tätigkeiten ausschließlich als Dienstleistung erbracht. Weder die Tätigkeiten, noch die Software begründen einen Anspruch auf ein Werk oder Werkvertrag.
Software umfasst in diesem Sinne auch Dokumente, Webseiten, Datenbanken, Video- und Audio-Dateien. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Der spezifische Leistungsumfang – wie z.B. konkrete Inhalte, Zeitpläne, Meilensteine, Ziele und besondere Modalitäten – ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Abnahmen finden grundsätzlich nicht statt.

Zieldefinitionen, Meilensteine oder Ähnliches dienen lediglich der professionellen Qualitätssicherung und Messung der Kundenzufriedenheit im Rahmen der Dienstleistung bzw. des Dienstleistungsvertrages. Sie begründen keinen Anspruch auf ein Werk oder Werkvertrag.

Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen.

Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

Laufzeit ⋅ Kündigung

Soweit im Rahmenvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, läuft der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Einzelprojekte werden dadurch nicht gekündigt. Die Regelungen und Vereinbarungen des Rahmenvertrags und der AGB wirken in Bezug auf das/die Projekt/e nach.

Befristete Einzelprojekte sind nur aus wichtigem Grund kündbar. Vertragsdauer und Fristen zur ordentlichen Kündigung vereinbaren die Parteien im jeweiligen Projektkontext individuell.

Unbefristete Einzelprojekte können von jeder Partei bis zum 15. eines jeden Monats zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Bei wirksamer Kündigung sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen zu vergüten.

Vergütung ⋅ Abrechnung ⋅ Fälligkeit ⋅ Verzugsfolgen ⋅ Sicherungsrechte

Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart und ergibt sich aus dem Rahmenvertrag bzw. der Projektbeschreibung.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§614 BGB). Die Abrechnung erfolgt stundengenau. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden.
Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, die erbrachte Leistungen monatlich abzurechnen.

Nachgewiesene Reise- und Nebenkosten, einschließlich tatsächlich angefallener Stornokosten, sind zu erstatten.

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung per Post oder per E-Mail (z.B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht fristgerecht zahlt.

Im Verzugsfall gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§288 Abs.2 BGB). Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Pauschale in Höhe von € 40,00 geltend gemacht werden (§288 Abs.5 BGB).

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten und weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen.

Beide Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich bezeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen geheim zu halten. Dies umfasst insbesondere interne Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Betriebsdaten sowie mündlich erteilte Beratungsinhalte.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit/Geheimhaltung gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt geworden sind oder die aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen. Im Fall einer zwangsweisen Offenlegung ist die betroffene Partei, soweit rechtlich möglich, vorab zu informieren.

Datenschutz

Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – einzuhalten.

Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) getroffen.

Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die jeweils andere Partei verantwortlich.

Der Auftragnehmer ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Für darüberhinausgehende Verpflichtungen und Haftung gilt § 15 dieser AGB.

Nutzungsrechte

Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an allen vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beratung erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer.

Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse ausschließlich zur Umsetzung des Projekts und der in der Projektbeschreibung genannten Ziele. Beratungsinhalte und Arbeitsergebnisse in deren Natur es liegt, über das Projektende hinaus zu wirken bzw. verwendet zu werden, dürfen in diesem Sinne weiter genutzt werden.

Eine anderweitige Nutzung über den in Abs.2 genannten Zweck hinaus, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe oder sonstige Nutzung der Beratungsinhalte und Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber für andere Zwecke sowie Aufzeichnungen (Audio, Video, Text) von Workshops, Seminaren oder Beratungsgesprächen sind ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

Leistungen nach Vertragsende ⋅ Herausgabe

Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Inhalte nach vollständiger Rechnungsbegleichung unverzüglich nach Wahl des Kunden zurückzugeben oder zu vernichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Löschung schriftlich zu bestätigen.

Referenzen ⋅ Referenznutzung

Der Auftragnehmer wird alle Referenzen nach Maßgabe dieses §9 so gestalten, dass…
 (a) sie eine positive und wertschätzende Wirkung ausstrahlen.
 (b) keine vertraulichen Inhalte unzulässig offenbart werden.

Der Auftragnehmer unterscheidet zwischen folgenden Arten von Referenzen:
 (a) Eine einfache Referenz besteht aus Firmenname, Firmenlogo und ggf. Firmenkürzel des Auftraggebers.
 (b) Eine allgemeine Referenz ergänzt die einfache Referenz um Projektziel, Projekttitel und ggf. weitere öffentliche Details (bspw. Laufzeit, Ort, zusammenfassende Bewertung, o. Ä.).
 (c) Eine individuelle Referenz ergänzt die einfache Referenz um Name, Zitat, Portrait und Position/Rolle/Titel eines Ansprechpartners.
 (d) Eine kombinierte Referenz umfasst allgemeine und individuelle Referenz.

Es liegt im Ermessen des Auftragnehmers, wann, in welchen Kommunikationsmitteln und in welchem Umfang er die Referenzen nutzt.

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer bereits mit Abschluss des Rahmenvertrags die Erlaubnis für eine einfache Referenznutzung. Darüber hinausgehende Referenzen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die in der Regel in der Projektvereinbarung bzw. weiteren Anlagen festgehalten sind.

Mitwirkungspflichten Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt alle Informationen, Daten, Unterlagen, sonstige Inhalte, Zugänge, Räumlichkeiten, Arbeitsmittel und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig, korrekt und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung. Der Auftraggeber sorgt für erforderliche interne Abstimmungen und Entscheidungsbefugnisse.

Sofern der Auftragnehmer bestimmte Informationen oder Entscheidungen schriftlich anfordert, gelten Reaktions- und Freigabefristen als angemessen, wenn der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen reagiert.

Kommt der Auftraggeber mit seiner Mitwirkung in Verzug, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Erhöht sich hierdurch der Aufwand des Auftragnehmers, ist dieser Aufwand gesondert zu vergüten.

Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Insbesondere begründen Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer. Die Vereinbarungen in § 15 „Haftung“ bleiben hiervon unberührt.

Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und rechtmäßig verwendet werden dürfen.

Termine ⋅ Ausfall ⋅ Krankheit ⋅ höhere Gewalt

Termine gelten als Plantermine, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

Informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber kurzfristig über eine Verhinderung (z. B. Krankheit), bietet der Auftragnehmer vorrangig Ersatztermine an. Für den Fall der Verhinderung gelten Schadensersatz-, Vertragsstrafen- oder Ausfallgebührenansprüche des Auftraggebers als ausgeschlossen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers länger als 3 Kalendertage, kann der Auftraggeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Ereignisse höherer Gewalt entbinden die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

Reaktionszeiten Auftragnehmer

Der Auftragnehmer reagiert auf Anfragen des Auftraggebers in der Regel innerhalb von 5 Werktagen. Für projektkritische Anfragen können abweichende Reaktionszeiten vereinbart werden.

KI-Systeme ⋅ Drittanbieter-Tools

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen KI-Systeme und sonstige Drittanbieter-Tools einzusetzen.

Der Auftragnehmer wendet die im Beratungsumfeld übliche Sorgfalt bei Auswahl und Einsatz dieser Systeme an. Er überprüft und verwendet die von Drittanbietern bereitgestellten Ergebnisse nach bestem Wissen und Gewissen. Eine inhaltliche Gewähr für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit oder Aktualität der von Drittanbietern gelieferten Ergebnisse wird jedoch nicht übernommen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art.9 DSGVO) oder sonstige besonders schützenswerte Daten ohne besondere Vereinbarung übermittelt werden.

Soweit möglich, werden Daten vor Übermittlung an Drittanbieter pseudonymisiert oder minimiert. Konkrete datenschutzrechtliche Maßnahmen regelt §6 dieser AGB.

Subunternehmer ⋅ Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.

Der Auftragnehmer verpflichtet Subunternehmer vertraglich zur Vertraulichkeit und zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Sorgfalts- und Sicherheitsstandards.

Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen, auch soweit er Subunternehmer einsetzt. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer vertraglich so verpflichten, dass diese dem Auftragnehmer gegenüber mindestens im gleichen Umfang haften, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, soweit dies vertraglich möglich und durchsetzbar ist.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung.

Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Auftragnehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird.
Kardinalpflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Zu den Kardinalpflichten gehören insbesondere die rechtzeitige und vollständige Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, sowie die rechtzeitige Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden), ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Bewertung, Implementierung und Folgen der vollständigen oder teilweisen Anwendung bzw. Unterlassung der vom Auftragnehmer gelieferten Arbeitsergebnisse, Empfehlungen, Konzepte oder Zwischenergebnisse. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus der Anwendung, teilweisen Anwendung, Nichtanwendung oder teilweisen Nichtanwendung dieser Arbeitsergebnisse entstehen. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen, die einen Haftungsausschluss oder eine -begrenzung zwingend untersagen.

Für den Fall, dass eine Haftung nicht ausgeschlossen, jedoch begrenzt werden kann, werden folgende Haftungsbegrenzungen / Haftungshöchstgrenzen vereinbart.
 (a) Die Haftung je Schadensfall ist zunächst auf die Vergütung des unmittelbar betroffenen Projekts/Einzelauftrags begrenzt.
 (b) Die Gesamthaftung aller Schadensfälle eines Kalenderjahres ist weiter beschränkt auf den jeweils kleineren der folgenden Beträge:
 (i) 100 % der in diesem Kalenderjahr vom Auftraggeber an den Auftragnehmer tatsächlich gezahlten Vergütung, oder
 (ii) € 20.000,00 (zwanzigtausend Euro).

Die Haftungsregelungen gelten zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers in gleicher Weise. Ansprüche gegen diese sind nur ausnahmsweise und insoweit zulässig, wie dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Ebenso gelten die Haftungsregelungen auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

Für Ausfälle, Fehler, Unvollständigkeiten oder Nichtverfügbarkeit von Diensten Dritter (einschließlich aber nicht beschränkt auf KI-Drittanbieter, Plattformen oder sonstige Cloud-/SaaS-Dienste) haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat den entsprechenden Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

Hat der Auftraggeber den Schaden mitverursacht oder durch Unterlassen mitverursacht (insbesondere durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung), so sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile zu kürzen. Soweit der Auftraggeber in Anspruch genommen wird, sind dem Auftragnehmer ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Möglichkeit des Auftraggebers, Ansprüche geltend zu machen, die nach diesen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden können.

Anwendbares Recht ⋅ Gerichtsstand ⋅ Ausschluss Schiedsgerichtsbarkeit ⋅ Schlichtungspflicht

Auf diese AGB, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ferner ist, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen den Auftragnehmer, die nicht der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung oder Satz 1 unterfallen, bleibt die gesetzliche Zuständigkeit unberührt.

Die Parteien vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht der Schiedsgerichtsbarkeit, sondern den ordentlichen Gerichten vorbehalten sind; eine Vereinbarung über ein Schiedsverfahren wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte sind die Parteien verpflichtet, zunächst innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Verhandlung in Verhandlungen zu treten und in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
 (a) Diese Verhandlungs- bzw. Schlichtungspflicht gilt nicht, soweit eine Partei aus wichtigem Grund an der sofortigen Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere für einstweilige Verfügungen oder zur Wahrung wesentlicher Beweismittel, interessiert ist.
 (b) Diese Verhandlungs- bzw. Schlichtungspflicht gilt nicht bzgl. Zahlungsverzug.

Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmung sowie von AGB, Rahmenvertrag, Projektvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Sollte eine Bestimmung in AGB, Rahmenvertrag, Projektvereinbarung bzw. den ggf. vorhandenen Änderungen/Ergänzungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Regelung eine rechtlich zulässige Regelung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: 01. Juli 2026